Uwe Hilmann oHG
Hier finden Sie unsere Formulare
Hier finden Sie unsere Formulare

      

 

   Berufsunfähigkeitsversicherung

 

 

 

 

Berufsunfähig ist, wer durch Krankheit, Unfallfolgen oder andere Gebrechen (Pflegefall), auf Dauer, weder im erlernten Beruf noch in einem zumutbaren Beruf, weniger als halb soviel leisten kann wie vergleichbare Gesunde und damit seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst zu sichern vermag.

Erwerbsunfähig ist, wer aus gleichen Gründen keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder daraus nur noch geringfügige Einkünfte erzielen kann.

Zum 1. Januar 2001 wurden – nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit – in einer ersten Teilreform der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten neu geregelt.

Diese Regelung sieht wie folgt aus :

Alle Erwerbstätigen, die am 1. Januar 2001 über 40 Jahre alt waren, haben zunächst auch weiterhin Anspruch auf eine Berufsunfähigskeitsrente, diese wurde jedoch um 30 % gekürzt. Wer am 1. Januar 2001 jedoch jünger als 40 Jahre war, geht in Zukunft leer aus, es sei denn, er hat eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen, die der Höhe seines Gehaltes in etwa entspricht.

Die neue gesetzliche Erwerbsminderungsrente sieht eine nahezu unbegrenzte „Verweisung“ auf andere Berufe vor, d.h. einem Chemiker, der wegen einer Allergie nicht mehr mit Reagenzien arbeiten kann, ist es künftig zuzumuten, z.B. als Telefonist zu arbeiten. Ausserdem bekommt die volle Erwerbsminderungsrente nur derjenige, der weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, wer 3 – 6 Stunden arbeiten kann, bekommt die halbe Rente.

Der Ausweg :

Wir empfehlen eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung, die folgende Mindestmerkmale aufweisen sollte :

  • Eine garantierte Monatsrente von mindestens € 1.000,--.
  • Rentenlaufzeit bis zum Alter von 65 Jahren, da mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit, berufsunfähig zu werden, steigt.
  • Verzicht auf die sogenannte abstrakte Verweisung, das bedeutet, dass z.B. ein berufsunfähiger Maurer nicht als Hilfskraft wieder arbeiten muss
  • Die Erhöhung der Beiträge durch Berufswechsel oder der Tatsache, dass der Versicherer in der Zukunft mit den Beiträgen nicht mehr auskommt, sollte ausgeschlossen werden. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung der §§ 41 und 172  des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG).

Die Berufsunfähigkeitsrente erlischt, wenn der Versicherte eine andere Arbeit wählt, die seinem Berufsstand entspricht und keine Abschmälerung seines Einkommens um 20 % oder mehr mit sich bringt.

Bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen äusserst genau umgegangen werden, da eine nicht angegebene Vorerkrankung, die später zur Berufsunfähigkeit führt, den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet.

Der Schutz gegen die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die Privatpersonen haben sollten, da jeder vierte Arbeitnehmer vorzeitig wegen Krankheit oder Unfallfolgen aus dem Berufsleben ausscheiden muss.

Damit für Sie der „Abstieg in die Pförtnerloge“
nicht vorprogrammiert ist, bieten wir Ihnen gern
eine umfassende Beratung.